Es gelten für die Versteuerung von Firmenfahrzeugen, die von Selbstständigen genutzt werden, neue Regeln. Die sind besonders interessant für Einzelunternehmer, die ihr Fahrzeug auch privat nutzen.
Steuerangelegenheiten gehören hierzulande zu den komplizierten Angelegenheiten. Ein Thema, das immer wieder zu Diskussionen Anlass gibt, ist die richtige Versteuerung von Firmenwagen. In der Regel gehen die Finanzbehörden davon aus, dass Dienstwagen auch privat genutzt werden, auch wenn es sich dabei lediglich um Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststätte handelt. Hat ein Unternehmen mehrere Fahrzeuge in seinem Fuhrpark, muss neuerdings für jedes einzelne Fahrzeug dieser Privatanteil versteuert werden.
Das gilt nicht für Firmenwagen, die beispielsweise mit eingebauten Werkzeugschränken versehen sind. Hier geht man davon aus, dass diese nicht privat gefahren werden. Wenn mehrere Personen den Firmenwagen nutzen, muss dieser nach der Einprozentregelung (ein Prozent des zu versteuernden Listenpreises) ermittelte Privatanteil auf alle Nutzer aufgeteilt werden. Damit ergibt sich in der Regel eine höhere Steuerbelastung, da zuvor nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis besteuert wurde. Empfohlen wird daher, für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, um die Steuern zu senken. Wird ein Wagen, der zum Betriebsvermögen gehört, zu zehn bis fünfzig Prozent betrieblich genutzt, muss man ein Fahrtenbuch führen und darf nur den betrieblichen Nutzungsanteil als Betriebsausgabe absetzen.
Ebenso erstattet das Finanzamt auch die Vorsteuer nur anteilig. Wird der Firmenwagen zu mehr als fünfzig Prozent dienstlich genutzt, kann das Unternehmen zwischen der Einprozentmethode oder dem Führen eines Fahrtenbuches wählen. Mit diesem werden privat und betrieblich gefahrene Kilometer genau ermittelt. Für betriebliche Fahrten ist dabei das Datum, der Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt, das Reiseziel, der Zweck und der Gesprächspartner anzugeben. Bei privaten Fahrten reicht es aus, einfach die Kilometer zu notieren. Häufig ist diese Methode günstiger als die Einprozentmethode, bei der monatlich ein Prozent des Listenpreises als Privatanteil angesetzt wird. Diese ist nur dann günstiger, wenn der Wagen neu ist und zwischen 35 und 49 Prozent private Fahrten anfallen. Wenn ein Firmenwagen allerdings nach- weislich nicht privat genutzt wird, wird dieser nicht besteuert. Das muss allerdings wiederum mit einem Fahrtenbuch belegt werden, wobei es unerheblich ist, ob das Fahrtenbuch in Buch-, Heft- oder elektronischer Form angelegt wird. Es kommt nur darauf an, dass man dieses nachträglich nicht mehr ändern kann.
Muss man die überwiegend betriebliche Nutzung nachweisen, erlauben die Finanzbehörden bestimmten Berufsgruppen auch, kein Fahrtenbuch zu führen. Darunter fallen zum Beispiel Taxiunternehmen oder Handelsvertreter, die üblicherweise sehr viel unterwegs sind. Diese neuen Regelungen gelten nur für Selbstständige und nicht für Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen, den sie von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, auch privat fahren dürfen und diesen Vorteil weiterhin versteuern müssen. Auch Geschäftsführer einer GmbH gehören zu diesem Personenkreis. Sie müssen ebenso den Firmenwagen versteuern.