zu 2. Firmenwagen Versteuerung

Es gelten für die Versteuerung von Firmenfahrzeugen, die von Selbstständigen
genutzt werden, neue Regeln. Die sind besonders interessant für Einzelunter-
nehmer, die ihr Fahrzeug auch privat nutzen. Steuerangelegenheiten gehören
hierzulande zu den komplizierten Angelegenheiten. Ein Thema, das immer
wieder zu Diskussionen Anlass gibt, ist die richtige Versteuerung von Firmen-
wagen. In der Regel gehen die Finanzbehörden davon aus, dass Dienstwagen
auch privat genutzt werden, auch wenn es sich dabei lediglich um Fahrten
zwischen der Wohnung und der Dienststätte handelt. Hat ein Unternehmen
mehrere Fahrzeuge in seinem Fuhrpark, muss neuerdings für jedes einzelne
Fahrzeug dieser Privatanteil versteuert werden.
Das gilt nicht für Firmenwagen, die beispielsweise mit eingebauten Werkzeug-
schränken versehen sind. Hier geht man davon aus, dass diese nicht privat
gefahren werden. Wenn mehrere Personen den Firmenwagen nutzen, muss
dieser nach der Einprozentregelung (ein Prozent des zu versteuernden Listen-
preises) ermittelte Privatanteil auf alle Nutzer aufgeteilt werden. Damit ergibt
sich in der Regel eine höhere Steuerbelastung, da zuvor nur das Fahrzeug
mit dem höchsten Listenpreis besteuert wurde. Empfohlen wird daher, für
jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, um die Steuern zu senken. Wird
ein Wagen, der zum Betriebsvermögen gehört, zu zehn bis fünfzig Prozent
betrieblich genutzt, muss man ein Fahrtenbuch führen und darf nur den
betrieblichen Nutzungsanteil als Betriebsausgabe absetzen. Ebenso erstattet
das Finanzamt auch die Vorsteuer nur anteilig. Wird der Firmenwagen zu mehr
als fünfzig Prozent dienstlich genutzt, kann das Unternehmen zwischen der
Einprozentmethode oder dem Führen eines Fahrtenbuches wählen.
Mit diesem werden privat und betrieblich gefahrene Kilometer genau ermittelt.
Für betriebliche Fahrten ist dabei das Datum, der Kilometerstand zu Beginn
und am Ende der Fahrt, das Reiseziel, der Zweck und der Gesprächspartner
anzugeben. Bei privaten Fahrten reicht es aus, einfach die Kilometer zu
notieren. Häufig ist diese Methode günstiger als die Einprozentmethode, bei
der monatlich ein Prozent des Listenpreises als Privatanteil angesetzt wird.
Diese ist nur dann günstiger, wenn der Wagen neu ist und zwischen 35 und
49 Prozent private Fahrten anfallen. Wenn ein Firmenwagen allerdings nach-
weislich nicht privat genutzt wird, wird dieser nicht besteuert. Das muss
allerdings wiederum mit einem Fahrtenbuch belegt werden, wobei es uner-
heblich ist, ob das Fahrtenbuch in Buch-, Heft- oder elektronischer Form
angelegt wird. Es kommt nur darauf an, dass man dieses nachträglich nicht
mehr ändern kann.
Muss man die überwiegend betriebliche Nutzung nachweisen, erlauben die
Finanzbehörden bestimmten Berufsgruppen auch, kein Fahrtenbuch zu führen.
Darunter fallen zum Beispiel Taxiunternehmen oder Handelsvertreter, die
üblicherweise sehr viel unterwegs sind. Diese neuen Regelungen gelten nur
für Selbstständige und nicht für Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen, den
sie von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, auch privat fahren dürfen und
diesen Vorteil weiterhin versteuern müssen. Auch Geschäftsführer einer
GmbH gehören zu diesem Personenkreis. Sie müssen ebenso den
Firmenwagen versteuern. <<

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